Allgemeine Parkbedingungen

Für das Parken auf Flächen mit einem Hinweis auf diese Parkbedingungen kommen mit dem Abstellen eines Fahrzeugs folgende Vereinbarungen zwischen dem Nutzer – gesamtschuldnerisch vertreten durch den Halter und den Nutzer des abgestellten Fahrzeugs – und dem Eigentümer der Parkfläche – vertreten durch Thomas Wager – zu Stande:

  1. Mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf dem mit einem Hinweis auf diese Parkbedingungen gekennzeichneten Parkplatz erklärt der Nutzer sein Einverständnis mit den vorliegenden und öffentlich zugänglichen Parkbedingungen. Bei Nichtannahme der Bedingungen ist der Parkplatz binnen längstens 5 Minuten zu verlassen.

  2. Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers. Eine Nutzung ohne Zustimmung des Eigentümers stellt einen Verstoß gemäß §§ 670, 823 I, 862 I, 1004 BGB dar.

  3. Die Nutzung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt ohne besondere Obhuts- oder Verwahrungspflicht des Eigentümers. Die Nutzung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Nutzers. Jede Haftung des Eigentümers wird vorsorglich ausgeschlossen.

  4. Ein Anspruch des Nutzers auf uneingeschränkte und dauernde Zugänglichkeit des abgestellten Fahrzeugs besteht nicht.

  5. Die Nutzungsgebühr beträgt pauschal 80 € je angefangenen Tag (24 Stunden).

  6. Die Nutzungsgebühr ist spätestens beim Verlassen des Parkplatzes für die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten. Eine Rückvergütung ungenutzter Parkzeiten erfolgt nicht.

  7. Für alle fälligen Forderungen hat der Eigentümer ein Zurückbehaltungsrecht an dem abgestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.

  8. Entfernt sich der Nutzer ohne die fälligen Forderungen zu begleichen, trägt der Nutzer sämtliche im Zusammenhang mit der nachträglichen Abrechnung anfallenden Kosten und Aufwände. Eine Pauschale in Höhe von 150 € wird hierfür sofort fällig. Darüber hinaus gehende Kosten und Aufwände stellt der Eigentümer dem Nutzer in Rechnung. Diese werden sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

  9. Der Eigentümer kann auf Kosten und Gefahr des Nutzers eingestellte Fahrzeuge entfernen lassen, wenn

    • eine Nutzung ohne Zustimmung des Eigentümers stattfindet,

    • ein abgestelltes Fahrzeug auf Grund von technischen Mängeln eine Gefahr darstellt oder

    • ein abgestelltes Fahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist.

  10. Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen gegenüber dem Eigentümer oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, durch ihn verursachte Schäden unverzüglich und noch vor Verlassen des Parkplatzes dem Eigentümer anzuzeigen.

  11. Gerichtsstand ist Stuttgart.